AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstverträge (Teil A) und ergänzende Bestimmungen für Werkverträge (Teil B) bei Beratungs- und Interim Management-Leistungen (inkl. Projektleitung oder Bereitstellung Expertise) durch Lutz Morich, frE3-innovations – nachfolgend auch Auftragnehmer oder AN genannt

 

A.) Allgemeine Regeln für Beratungs-und Interim Managementleistungen ((inkl. Projektleitung oder Bereitstellung Expertise)

 

§ 1 Geltungsbereich der allgemeinen Regeln

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 10 gelten für sämtliche Beratungsangebote und für sämtliche Verträge des Auftragnehmers mit seinen Kunden, unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der vom AN angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen.

Soweit Beratungsverträge oder -angebote Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.

 

§ 2 Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden

Um dem AN die gewünschte zielgerichtete Vorgehensweise zu ermöglichen, informiert der Kunde den AN zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend. Der Kunde wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt wie folgt mitarbeiten:

1. Sämtliche Fragen des AN über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Der AN wird nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für die Vertragserfüllung /das Projekt sein kann.

2. Der AN wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die für das Projekt von Bedeutung sein können.

3. Vom AN etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden dem AN unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

 

§ 3 Wahrung der Vertraulichkeit durch den Auftragnehmer

Der AN wird alle vom Kunden im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über dessen Unternehmen strikt vertraulich behandeln, soweit sie nicht allgemein bekannt sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge des Kunden, die der AN anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Beratungsvertrages fort.

Der AN steht dafür ein, dass er seinen Mitarbeitern und in seinem Auftrag tätigen Hilfspersonen Vertraulichkeits-und Verschwiegenheitspflichten auferlegt hat, die den Regelungen in § 3 Abs. 1 entsprechen.

Vom AN gefertigte, beschaffte oder ihm vom Kunden überlassene Unterlagen und sonstige Materialien, die im Zusammenhang mit der Projektabwicklung stehen, sind dem Kunden auf Verlangen, spätestens jedoch bei Projektende auszuhändigen, sofern es sich dabei nicht um Checklisten oder sonstiges Methoden-Knowhow gemäß § 3 Abs. 4 handelt. Dies gilt auch bei Vertragskündigung oder bei Rechtsstreitigkeiten. Ein Zurückhaltungsrecht ist ausgeschlossen. Unabhängig davon darf der AN Unternehmensdaten des Kunden in anonymisierter Form für seine Statistiken verwenden.

Für strukturierte Checklisten oder sonstiges Methoden-Know-how, welches zum Zwecke der Erfassung des Ist-Zustandes oder zur Erfüllung des Auftragsgegenstandes dient, gilt die Regel, dass die genannten Unterlagen beim AN für den Fall von Folgeprojekten elektronisch in geschützter Form archiviert werden. Die Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte ist dem AN untersagt. Der Kunde hat das Recht, der Archivierung kunden- und auftragsbezogener Unterlagen ausdrücklich zu widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Schriftform. In diesem Falle sichert der AN die vollständige Löschung des genannten Datenmaterials zu.

 

§ 4 Datensicherung des Kunden

Wenn die vom AN übernommenen Aufgaben Arbeiten von seinen Beratern an oder mit IT-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der Berater sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Falle einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).

 

§ 5 Kündigung

Der AN räumt dem Kunden das Recht ein, aufgrund von Gründen, die er selbst zu vertreten hat, den Beratungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch schriftliche Erklärung jederzeit zu kündigen.

Der Kunde hat das Recht, den Beratungsvertrag vorzeitig zu beenden, falls durch Verschulden vom AN die vertragsgerechte Leistungserbringung nicht vollständig oder deutlich verspätet zustande kommt. Hierunter fällt die Unmöglichkeit der Abnahme von Werken oder deren stark verspätetes Zustandekommen, ohne dass die in § 7 Abs. 1 und 2 genannten Hindernisse ursächlich sind. Soweit Verzögerungen durch Hindernisse im Sinne von § 7 Abs. 1 oder 2 für den Kunden unzumutbar werden, kann der Kunde dem AN eine angemessene Frist zur Fortsetzung der vertragsgemäßen Tätigkeiten setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Vertrag kündigen.

Der AN hat das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden jederzeit zu kündigen, wenn durch Verschulden des Kunden wesentliche Voraussetzungen für die vertragsgerechte Leistungserbringung nicht oder nur unzureichend gegeben sind. Hierunter fallen insbesondere Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht des Kunden.

Die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses lässt Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt.

Wird der Beratungsvertrag durch Gründe vorzeitig beendet, die der Kunde zu vertreten hat (siehe § 5 Abs. 1 und 4), erhält der AN eine Vergütung für alle bis dahin erbrachten, nachgewiesenen und als vertragsgemäß anerkannten Einzelleistungen sowie Ersatz für alle im Rahmen der Vertragserfüllung nachweisbar entstandenen Nebenkosten.

Wird der Beratungsvertrag durch Gründe vorzeitig beendet, die der AN zu vertreten hat, sind nur die bis dahin erbrachten, in sich abgeschlossenen, nachgewiesenen und als vertragsgemäß anerkannten Leistungsstufen sowie die dazugehörigen Spesen zu erstatten; diesen Anspruch übersteigende vom Kunden bereits geleistete Zahlungen sind vom AN zu erstatten.

Wird der Beratungsvertrag aufgrund von Hindernissen, die aus höherer Gewalt resultieren, oder aufgrund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen vorzeitig beendet, so gilt für die Vergütung § 5 Abs. 6 sinngemäß, sofern die Ursache für die Vertragsbeendigung nicht im Ausfall der für die Projektabwicklung maßgebenden Berater des AN liegt. Resultiert die vorzeitige Vertragsbeendigung dagegen aus dem Ausfall von Beratern des AN, so erfolgt die Vergütung entsprechend § 5 Abs. 7.


§ 6 Vergütung

Soweit nichts anderes vereinbart wird, erhält der AN eine Vergütung nach Aufwand in Form von Tagessätzen gemäß seiner jeweils gültigen Preisliste. Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag ab. Darüber hinausgehende oder geringere Arbeitsleistungen werden anteilig vergütet. Die Tagessätze beziehen sich auf Aktivitäten, die in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen

7.00 und 19.00 Uhr erbracht werden. Werden Mitarbeiter des AN mit Genehmigung

des Kunden außerhalb der vorgenannten Zeit tätig, erhöht sich der anteilige Tagessatz wie folgt: Bei Nachtarbeit 30 % bei Samstagsarbeit 25 % bei Sonntagsarbeit 50 % bei Feiertagsarbeit 100 %. Die Aufschläge werden nicht kumuliert erhoben. Es gilt der jeweils höhere Aufschlag.

Soweit Vergütung nach Aufwand vereinbart ist, kann der AN diese mit einer schriftlichen Ankündigung von 4 Monaten entsprechend den vom Statistischen Bundesamt für die Zeit seit der letzten Änderung nachgewiesenen Lohnkostensteigerungen im Bereich Handel, Banken und Versicherungen ändern. Wenn der Kunde in diesem Fall nicht binnen 4 Wochen ab Zugang der Mitteilung den Vertrag kündigt, gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist der AN in der Ankündigung hin.

Bei Abrechnung nach Aufwand halten die Mitarbeiter des AN die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position des Vertrages in einem Tätigkeitsbericht fest. Der Kunde erhält auf Wunsch Einsicht in die Tätigkeitsberichte. Es wird monatlich jeweils zum Monatsende abgerechnet.

Für Leistungen, welche die Mitarbeiter des AN nicht am Ort ihrer Geschäftsstelle erbringen, werden bei Abrechnung nach Aufwand gesondert Fahrzeiten, Kosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt.

 

Flug: Economy Class Bahn: 2. Klasse

Kilometerpauschale: EUR 0,50 / km Hotel: nach Aufwand, max. 4 Sterne

Öffentliche Verkehrsmittel sowie Taxi-und Parkgebühren: nach Aufwand


Tagesspesen nach den geltenden steuerlichen Richtlinien. Für Reisezeiten wird je Stunde 1/12 des Tagessatzes berechnet. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Zahlungen sind sofort nach Vorlage ohne Abzüge fällig.

Ab Fälligkeit sind Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweils aktuellen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem AN kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

Der AN ist berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis abzutreten.

Gegen Ansprüche des AN kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig ist.

 

§ 7 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

Der AN kommt mit seinen Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und der AN deren Überschreitung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat der AN beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall der für das Projekt vorgesehenen Mitarbeiter oder Hilfspersonen, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und dem AN die vereinbarte Leistung, zumindest vorübergehend, unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen der AN mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit diese Maßnahmen nicht rechtswidrig vom AN verursacht worden sind.

Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist der AN berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von § 7 Abs. 1 die Leistungserbringung dauerhaft unmöglich, so wird der AN von seinen Vertragspflichten frei.

Soweit Verzug oder Unmöglichkeit vom AN zu vertreten sind, gelten ergänzend § 8 Abs. 2 ff.

 

§ 8 Gewährleistung, Haftung

Der AN erbringen seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Dem Kunden ist bewusst, dass jede Analyse und Bewertung eines Unternehmens und/oder Marktes eine Reihe von Unwägbarkeiten impliziert. Der AN haften daher nicht dafür, dass die nach bestem Wissen und Gewissen empfohlenen Maßnahmen unter allen Umständen zu dem gewünschten wirtschaftlichen Erfolg führen. Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines vom AN erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß § 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung des AN ausgeschlossen. Den Nachweis der rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen. Der AN übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheiten gemäß § 4 beruhen.

Für Schäden des Kunden haftet der AN bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, Mitarbeiter oder Hilfspersonen nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im übrigen haftet der AN für

Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und/oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie vom AN oder in seinem Auftrag tätigen Hilfspersonen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

Die Haftung des AN beschränkt sich nur auf solche Schäden, mit denen er vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach auf das vereinbarte und bereits vom Kunden für erbrachte Leistungen gezahlte Honorar, maximal jedoch für 10 Leistungstage, beschränkt, soweit der AN nicht auf ausdrücklichen Wunsch und auf Rechnung des Kunden eine Exzedentenversicherung abgeschlossen hat und diese den Schaden übernimmt. Für darüber hinausgehende Schäden haftet der AN nicht.

Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen den AN, die nicht ohnehin gemäß § 638 BGB einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen, verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. § 14 Abs. 3 bleibt unberührt.

 

§ 9 Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden

Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen des AN gilt deutsches Recht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber dem AN keine Wirkung, selbst wenn der AN ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.

 

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Leistungen des AN ist der Raum Ingolstadt. Erfüllungsort für Zahlungen an den AN ist ebenfalls der Raum Ingolstadt.

Gerichtsstand für alle Klagen gegen den AN ist München. Für Klagen des AN gegen den Kunden ist München gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Nimmt der AN aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann der AN abweichend von Satz 2 das Gericht des Erfüllungsortes (§ 10 Abs. 1 Satz 1) oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht- kaufmännischen Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

 

B.) Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge

 

§ 11 Anwendungsbereich der §§ § 11 bis § 14

Die Regelungen der §§ 11 bis 14 gelten neben den §§ 1 bis 10 für Beratungsangebote und –verträge (Dienstverträge) des AN über die Erstellung von Berichten, Analysen, Konzepten, Gutachten, Prospekten, Studien und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung des AN gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig und explizit zwischen den Vertragspartnern vereinbart worden ist (Werkverträge). Die Bestimmungen der §§ 11 bis 14 gelten neben den §§ 1 bis 10 ferner für entsprechende Teilleistungen des AN, wenn diese in dem Beratungsangebot oder -vertrag von weiteren Leistungen des AN abgegrenzt und explizit als Werkvertrag vereinbart worden sind, z.B. bei stufenweisem oder nach Phasen gegliedertem Vorgehen.

 

§ 12 Abnahme von Werkleistungen

Der AN legt dem Kunden das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Kunde das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung (z.B. Präsentation der Ergebnisse) aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Kunde diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden gilt in jedem Fall als Abnahme.

Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung des AN an den Kunden über die Vollendung des Werkes.

Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen des AN innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme-oder Präsentationstermine vereinbart worden sind.

 

§ 13 Urheberrecht

Das Werk steht dem Kunden ausschließlich und uneingeschränkt zur Verfügung. Er darf die Unterlagen des AN ohne dessen Wissen kostenlos nutzen und verändern.

 

§ 14 Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung

Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind dem AN unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Minderung oder Wandlung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.

Die Verjährungsfrist für Werkleistungen (Begriffsbestimmung in § 11) des AN richtet sich nach § 638 BGB und beginnt mit der Abnahme des Werkes (siehe § 12).

Im übrigen bleiben die Regelungen in § 8 unberührt.

 

Wettstetten, 14.10.2022


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